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   OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87   

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OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87 (https://dejure.org/1987,4007)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.1987 - 15 UF 57/87 (https://dejure.org/1987,4007)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 1987 - 15 UF 57/87 (https://dejure.org/1987,4007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO § 265; BSHG §§ 90 ff
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Überleitungsanzeige; gewillkürte Prozeßstandschaft; Fortwirkung einer während des Getrenntlebens der Ehegatten angezeigten Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger; eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 843
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
    Ein solches Interesse liegt nur insoweit vor, als die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozeßführenden beeinflußt (KG FamRZ 1982, 427; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 44. Aufl. Grundz. vor § 50 Anm. 4 C a 3.).

    Der Begriff "Abtretung« in § 265 ZPO erfaßt nicht nur die rechtsgeschäftliche Übertragung von Ansprüchen, sondern jede Art des Anspruchsübergangs einschließlich der Übertragung durch staatliche Verfügung, mithin auch eine Überleitung gemäß §§ 90 f BSHG (KG FamRZ 1982, 427, 428; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, aaO § 265 Anm. 2 E a bb).

    Die Klägerin ist daher befugt, die nach der Rechtshängigkeit auf die FHH übergegangenen Unterhaltsansprüche aufgrund der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 265 ZPO weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen; sie muß jedoch nach der herrschenden Relevanztheorie ihren Antrag auf Zahlung an die FHH umstellen (vgl. KG FamRZ 1982, 427, 428; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, aaO Anm. 3 B).

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
    a) Die FHH erlangte durch die Überleitungsanzeige vom 14. Februar 1984 mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung, die damals die Klägerin hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hatte, und ist mithin forderungsberechtigte Gläubigerin, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen den Beklagten besteht (vgl. BGH FamRZ 1985, 778 = BGHF 4, 925 - in Wendl/ Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, B 132 c).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
    Wie sich daraus ergibt, erfaßte die Überleitung vom 14. Februar 1984 die - damals - künftigen, ab März 1984 entstandenen Unterhaltsansprüche unter der aufschiebenden Bedingung, daß Unterstützungsleistungen der FHH tatsächlich erbracht werden (vgl. BGH FamRZ 1982, 23, 25 = BGHF 2, 813 = Wendl/ Staudigl, aaO B 67 b).
  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
    Dies ist nur statthaft, wenn der Ermächtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (BGH JZ 1963, 222, 223 unter 3. b) mit insoweit zustimmender Anm. Weber, S. 223, 225 unter II. 3.).
  • OLG Hamm, 28.07.1994 - 2 WF 195/94

    Klagebefugnis hinsichtlich übergegangener Unterhaltsansprüche

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft mangels schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Einziehung der Forderung unzulässig ist (FamRZ 1990, 1369 f.; ebenso KG, FamRZ 1982, 427; OLG Hamburg, FamRZ 1988, 843; a. A. KG, FamRZ 1988, 300 ).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei

    Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder der in dem angefochtenen Beschluß angesprochenen (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft" (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen , NJW 78, 1350, 1353; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 88, 843; OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 90, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 269 f; wohl auch: Strohal, DAVorm 93, 1038; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 91, 776: KG FamRZ 88, 300; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 38 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.08.1994 - 5 UF 68/94

    Prozeßführungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten bei Bezug von Sozialhilfe

    Ob in Fällen der vorliegenden Art die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, ist umstritten (u.a. dagegen: OLG Hamburg, FamRZ 1988, 843 sowie FamRZ 1990, 417, 418; OLG Hamm, 2. Familiensenat, FamRZ 1990, 1369, 1370; Seetzen, NJW 1978, 1350, 1353; Scholz, aaO. S. 5; dafür: erkennender Senat, FamRZ 1979, 1058 ; KG FamRZ 1988, 300 ).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.1994 - 6 WF 54/94

    Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei

    Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder einer (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen, NJW 1978, 1350, 1353; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 1988, 843, OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 1990, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 1993, 269 f, wohl auch.
  • OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89

    Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Aber dies ist nur statthaft, wenn der zur Beitreibung der Ansprüche Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, JZ 1963, 222 f.; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1988, 843 f., m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.1992 - 5 UF 46/92

    Haftung des Unterhaltsverpflichteten für Einkommensverschlechterungen beim

    Die Ansprüche standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen tatsächlich erbrachte (so KG in FamRZ 1988, 301; OLG Hamburg in FamRZ 1988, 843, 844 und OLG Düsseldorf - Entscheidung dieses Senats - in FamRZ 1980, 156, 157).
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